Antrag auf Bildung und Teilhabe

Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder 

Quelle: Landkreis Hildesheim, 24.03.2025

 

DEN ANTRAG FINDEN SIE HIER: Microsoft Word - Antrag_BuT_beschreibbar Neu.docx 
 

Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 01.08.2019

Durch das Starke-Familien-Gesetz wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche ab dem 01.08.2019 neu gestaltet. Die wesentlichen Änderungen::

  • Erhöhung des persönlichen Schulbedarfs von 100 Euro auf insgesamt 156 Euro im Schuljahr, davon 104 Euro zum 1. August und weitere 52 Euro zum 1. Februar

  • Wegfall des Eigenanteils beim gemeinsamen Mittagessen in Kita und Schule

  • Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei der Schülerbeförderung.

  • Lernförderung unabhängig von konkreter Versetzungsgefährdung möglich

  • Erhöhung des monatlichen Budgets für Vereinsbeiträge und Teilhabe an Aktivitäten von bisher 10 Euro auf nunmehr 15 Euro

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten ab dem 01.08.2019 mit dem Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Eine Ausnahme gilt nur bzgl. der Lernförderung; diese muss weiterhin separat beantragt werden.  Bezieher von Wohngeld bzw. KIZ müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe weiterhin gesondert beantragen.

 

Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

• Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),

• Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),

• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder

• Wohngeld

• oder Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

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